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# Untermietvertrag

<mark style="color:$info;">Ein Untermietverhältnis liegt vor, wenn ein Mieter oder Vertreter des Mieters einer Einheit (Wohnung) diese ganz oder teilweise an einen Dritten (Untermieter) weitervermietet. Der Mieter bleibt offizieller Vertragspartner des Vermieters und trägt weiterhin alle Verpflichtungen aus dem geschlossenen Mietvertrag – z.B. Verpflichtungen über die Mietzahlung und die Verantwortung für eventuelle Schäden. Diese Verpflichtungen gelten auch für Schäden, die ein Untermieter an der Mietsache verursacht.</mark>

<mark style="color:$info;">Grundsätzlich können Mieter Ihre Wohnung untervermieten, jedoch benötigen sie in den meisten Fällen die</mark> <mark style="color:$info;">**Genehmigung Ihres Vermieters**</mark> <mark style="color:$info;">(§§ 540, 553 BGB). So ist es auch im Immodio-Mietvertrag vereinbart.</mark>

<mark style="color:$info;">Eine Einheit kann dauerhaft oder zeitweise sowie ganz oder teilweise untervermietet werden.</mark>

<details>

<summary><mark style="color:$info;"><strong>Ganze Einheit vs. teilweise Untervermietung der Einheit</strong></mark></summary>

<mark style="color:$info;">Mieter haben die Möglichkeit, eine Einheit entweder</mark> <mark style="color:$info;">**ganz**</mark> <mark style="color:$info;">oder</mark> <mark style="color:$info;">**teilweise**</mark> <mark style="color:$info;">unterzuvermieten:</mark>

<mark style="color:$info;">**Ganze Einheit:**</mark> <mark style="color:$info;">Wenn die gesamte Einheit (Wohnung) untervermietet wird und der Mieter selbst nicht mehr dort wohnt, benötigen er in jedem Fall die</mark> <mark style="color:$info;">**Zustimmung des Vermieters**</mark><mark style="color:$info;">. Wenn der Mieter eine Wohnung ohne die erforderliche Genehmigung untervermietet, verletzt er seine vertraglichen Pflichten und riskiert, dass der Vermieter das Mietverhältnis kündigen kann. Laut § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann eine nicht genehmigte Untervermietung einen wichtigen Grund für eine Kündigung durch den Vermieter darstellen.</mark>

<mark style="color:$info;">**Teilweise Untervermietung der Einheit:**</mark> <mark style="color:$info;">Wenn ein Mieter weiterhin in der Einheit wohnt und nur ein oder mehrere Zimmer untervermietet, kann der Vermieter hierfür die Erlaubnis gemäß § 553 BGB Abs. 1 Satz 1</mark> <mark style="color:$info;">**nicht ohne Weiteres verweigern**</mark><mark style="color:$info;">, sofern ein berechtigtes Interesse besteht (z. B. finanzielle oder persönliche Gründe).</mark>

</details>

<details>

<summary><mark style="color:$info;"><strong>Zeitweise vs. dauerhafte Untervermietung</strong></mark></summary>

* <mark style="color:$info;">**Dauerhaft:**</mark> <mark style="color:$info;">Der Mieter überlässt die Einheit oder Teile der Einheit einem Untermieter für eine längere Zeit oder unbefristet.</mark>
* <mark style="color:$info;">**Zeitweise:**</mark> <mark style="color:$info;">Der Mieter vermietet die Einheit oder Teile der Einheit nur vorübergehend, z. B. für einige Monate während eines eigenen Auslandsaufenthalts.</mark>

</details>

<details>

<summary><mark style="color:$info;"><strong>Untervermietung an Touristen</strong></mark></summary>

<mark style="color:$info;">Wichtig: Die</mark> <mark style="color:$info;">**unbefugte Überlassung der Wohnung an Dritte**</mark> <mark style="color:$info;">kann ein wichtiger Grund für eine</mark> <mark style="color:$info;">**fristlose Kündigung durch den Vermieter**</mark> <mark style="color:$info;">sein</mark> <mark style="color:$info;">**(§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB).**</mark>

<mark style="color:$info;">Insbesondere die</mark> <mark style="color:$info;">**Vermietung an Touristen als Ferienwohnung**</mark> <mark style="color:$info;">fällt nicht unter eine übliche Untervermietung und ist selbst dann unzulässig, wenn dem Mieter eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung vorliegt.</mark>

<mark style="color:$info;">Der</mark> <mark style="color:$info;">**Bundesgerichtshof (BGH)**</mark> <mark style="color:$info;">hat entschieden, dass eine</mark> <mark style="color:$info;">**touristische Vermietung**</mark> <mark style="color:$info;">sich wesentlich von einer langfristigen Untervermietung unterscheidet und daher eine</mark> <mark style="color:$info;">**gesonderte Zustimmung des Vermieters**</mark> <mark style="color:$info;">erforderlich ist.</mark>

<mark style="color:$info;">**Mehr Informationen zum Urteil:**</mark>\
[<mark style="color:$info;">BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – VIII ZR 210/13</mark>](https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh\&Art=en\&nr=66637\&pos=0\&anz=1)

<mark style="color:$info;">Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, sollte sich ein Mieter vor jeder beabsichtigten Untervermietung an Touristen die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters einholen.</mark>

</details>
