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# Mindestmietdauer

## Mindestmietdauer

Die **Mindestmietdauer** bezeichnet den Zeitraum, für den ein Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter gültig ist, bevor er ordentlich gekündigt werden kann.

#### Zeitraum

* Eine Mindestmietdauer zwischen 12 und 48 Monaten ist in der Regel üblich. Grundsätzlich kann ein beidseitiger Kündigungsverzicht für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vereinbart werden.
* Bei Studenten sollte die Mindestmietdauer aufgrund der Rechtsprechung des BGH unter zwei Jahren liegen, da hier von einer erhöht benötigten Flexibilität im Leben ausgegangen werden muss (BGH-Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 307/08 [Link](http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh\&Art=en\&sid=482398664ec554ec3f80a0616d180881\&nr=49404\&pos=0\&anz=1)). Immodio weist Sie darauf automatisch im Mietvertragsassistenten hin, wenn Sie bei Ihrem Mieter in den Grunddaten als Beschäftigungsart "Student" ausgewählt haben.
* Bei der Vereinbarung einer Staffelmiete darf gemäß § 557a BGB die Mindestmietdauer maximal 4 Jahre betragen.

#### Allgemein

* Solange die Mindestmietdauer läuft, ist eine ordentliche Kündigung des Vertrags für **beide Parteien** ausgeschlossen. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs wäre beispielsweise somit nicht mehr möglich.
* Die Rechte beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung, beispielsweise aufgrund schwerwiegender Vertragsverletzungen, gemäß § 543 und § 569 BGB bestehen.
* Damit die Vereinbarung zur Mindestmietdauer rechtswirksam ist, muss sie für beide Vertragsparteien – Mieter und Vermieter – gleichermaßen gelten. Sie ist allerdings nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde.
* **Wichtig**: Wird eine Mindestmietdauer für länger als ein Jahr vereinbart, sollte diese in Schriftform festgehalten werden. Hierzu müssen Sie den Mietvertrag ausdrucken und vom Mieter händisch unterschreiben lassen. Immodio weist Sie darauf automatisch im Mietvertragsassistenten hin, wenn Sie eine entsprechend lange Mindestmietdauer festlegen möchten.

{% hint style="info" %}
**Es besteht keine Verpflichtung für Sie als Vermieter, eine Begründung für die Mindestmietdauer zu nennen.**
{% endhint %}

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<summary><strong>Mindestmietdauer Zeitraum - Regelfall</strong></summary>

Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH-Urteil vom 23.08.2016; Az. VIII ZR 23/16 [Link](https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh\&Art=en\&nr=76210\&pos=0\&anz=1)) kann die ordentliche Kündigung für den Mieter in der Regel maximal für einen Zeitraum von 4 Jahren ausgeschlossen werden. Folgendes ist hierbei zu beachten:

* Liegt der Mietbeginn zeitlich nach dem Vertragsschluss (Zeitpunkt, zu dem der Vertrag unterschrieben wird), beginnt die maximale Dauer von 4 Jahren nicht mit dem Mietbeginn, sondern mit dem Datum des Vertragsabschlusses.
* Die Kündigung des Mieters muss spätestens zum Ablauf der 4-Jahres-Frist möglich sein. In einem Mietvertrag darf nicht vereinbart werden, dass die Kündigung erstmals nach Ablauf von 4 Jahren möglich ist.

Beispiel zur Veranschaulichung: Wird der Mietvertrag am **1. Juli 2025** unterzeichnet und der Mietbeginn ist auf den **1. August 2025** festgelegt, so beginnt die 4-Jahres-Frist bereits am **1. Juli 2025** und endet am **31. Juni 2029**. Die Kündigung durch den Mieter muss dann erstmals zum 31. Mai 2029 möglich sein.

{% hint style="info" %}
Grundsätzlich kann eine Mindestmietdauer (Kündigungsausschluss) bei individuell ausgehandelten Mietverträgen zeitlich unbeschränkt vereinbart werden. Bei einem formularmäßigen Mietvertrag – wie es beim Immodio Mietvertrag der Fall ist (sprich einem Vertrag, der vom Vermieter zur mehrfachen Verwendung vorgesehen ist) – gelten jedoch strengere gesetzliche Vorgaben. Hier ist die Vereinbarung eines Kündigungsausschlusses **nur für maximal 4 Jahre** zulässig. Eine darüber hinausgehende Regelung wäre gemäß § 307 BGB unwirksam.
{% endhint %}

</details>

<details>

<summary><strong>Mindestmietdauer Zeitraum - bei Staffelmietvertrag</strong></summary>

Für den Fall, dass im Mietvertrag eine Staffelmiete vereinbart wird, darf die Mindestmietdauer maximal 4 Jahre betragen. Dies ist entsprechend in § 557a BGB geregelt:

**§ 557a Abs. 3 BGB Staffelmiete**\
\&#xNAN;***"**&#x44;as Kündigungsrecht des Mieters kann für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden. Die Kündigung ist frühestens zum Ablauf dieses Zeitraums zulässig."*

</details>

<details>

<summary><strong>Mindestmietdauer Zeitraum - bei Vermietung an Studenten /</strong> <strong>Auszubildende / Schüler</strong></summary>

Bei Studenten, Schülern und Auszubilndenden muss die Mindestmietdauer aufgrund der Rechtssprechung vom BGH unter zwei Jahren liegen, da hier von einer erhöht benötigten Flexibilität im Leben ausgegangen werden muss. (BGH-Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 307/08 [Link](http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh\&Art=en\&sid=482398664ec554ec3f80a0616d180881\&nr=49404\&pos=0\&anz=1)).\
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Inwiefern eine Mindestmietdauer bei der Vermietung an Studenten, Schüler und Auszubildende zum Zwecke des Studiums bzw. der (schulischen) Ausbildung überhaupt wirksam vereinbart werden kann, ist rechtlich fraglich. Eine vertragliche Bindung darf nicht einseitig zulasten des Mieters ausgestaltet sein, ohne dessen berechtigte Interessen angemessen zu berücksichtigen.

Gerade bei Studenten, Schülern und Auszubildenden besteht regelmäßig ein berechtigtes Interesse an Flexibilität – zum Beispiel aufgrund eines möglichen Studienortwechsels, von Praxisphasen oder Veränderungen im Studienverlauf. Ein langfristiger Kündigungsausschluss kann in solchen Fällen als unangemessene Benachteiligung gewertet werden und ist daher nach § 307 BGB **unter Umständen** **unwirksam**.\
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Es empfiehlt sich daher grundsätzlich, bei der Vermietung an Studenten, Schüler oder Auszubildende entweder keine oder nur eine kurze Mindestmietdauern zu vereinbaren. Bislang gibt es kein Gerichtsurteil, das eine bestimmte Mindestmietdauer bei Mietverhältnissen mit Studenten, Schüler ode Auszubildende zum Zwecke des Studiums ausdrücklich als rechtmäßig bestätigt hat.

</details>
