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Kündigungsfrist verkürzen

Auf dieser Seite finden Sie Hinweise dazu, ob und wie eine kürzere Kündigungsfrist für den Mieter vereinbart werden kann.

Für Wohnraummietverhältnisse gilt grundsätzlich die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 573c Abs. 1 BGB. Danach kann der Mieter spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. In der Praxis entspricht dies regelmäßig einer Kündigungsfrist von rund drei Monaten.

Dennoch kann es in Sonderfällen praktisch sein, die gesetzliche Kündigungsfrist für den Mieter zu reduzieren. So kann es bspw. bei Wohngemeinschaften (WG-Vermietung) sinnvoll sein, dem Mieter eine kürzere Kündigungsfrist einzuräumen, um dem Mieter eine höhere Flexibilität zu gewährleisten.

Eine Verkürzung zugunsten des Mieters ist grundsätzlich möglich. Die Kündigungsfrist des Vermieters sollte hingegen nicht verkürzt werden, da dies den Mieter benachteiligen kann und regelmäßig unwirksam wäre.

Der Immodio Mietvertrag verweist grundsätzlich auf diese gesetzliche Kündigungsfrist.

Kann für den Mieter eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden?

Ja. Eine vertragliche Verkürzung der Kündigungsfrist zugunsten des Mieters ist grundsätzlich möglich.

Gerade bei Wohngemeinschaften wünschen Mieter häufig mehr Flexibilität, da sich Wohnsituationen, Studium, Ausbildung oder berufliche Pläne kurzfristig ändern können. In solchen Fällen kann im Mietvertrag individuell vereinbart werden, dass der Mieter mit einer kürzeren Frist kündigen darf.

Eine mögliche, jedoch nicht abschließend rechtlich geprüfte, Formulierung lautet:

Abweichend von § 573c Abs. 1 BGB kann der Mieter das Mietverhältnis bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen.

Diese Regelung führt dazu, dass der Mieter nicht erst zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen kann, sondern bereits zum Ende des laufenden Monats, sofern die Kündigung rechtzeitig bis zum dritten Werktag eingeht. Immodio empfiehlt Ihnen, für die rechtssichere Vereinbarung einer solchen Formulierung, eine entsprechende Rechtsberatung durch einen Fachanwalt in Anspruch zu nehmen.

Kann für den Vermieter eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden?

Nein. Eine Verkürzung der ordentlichen Kündigungsfrist des Vermieters sollte nicht vereinbart werden.

Nach § 573c Abs. 4 BGB sind Vereinbarungen unwirksam, wenn sie zum Nachteil des Mieters von den gesetzlichen Kündigungsfristen abweichen. Eine kürzere Kündigungsfrist für den Vermieter würde den Mieter schlechterstellen und ist daher regelmäßig unzulässig.

Die Verkürzung der Kündigungsfrist sollte daher nur zugunsten des Mieters geregelt werden.

Wo kann ich das in Immodio festlegen?

Die verkürzte Kündigungsfrist kann als individuelle Vereinbarung im Mietvertrag aufgenommen werden.

Gehen Sie hierzu im Mietvertragsassistenten zum Schritt "Zusatzvereinbarungen" und ergänzen Sie bei den den "Individuellen Vereinbarungen" die gewünschte Regelung.

Eine mögliche, jedoch nicht abschließend rechtlich geprüfte, Formulierung lautet:

Abweichend von § 573c Abs. 1 BGB kann der Mieter das Mietverhältnis bis zum dritten Werktag eines Monats zum Ablauf desselben Monats kündigen.

Immodio empfiehlt Ihnen, für die rechtssichere Vereinbarung einer solchen Formulierung, eine entsprechende Rechtsberatung durch einen Fachanwalt in Anspruch zu nehmen. Achten Sie darauf, dass die Formulierung nur die Kündigung durch den Mieter betrifft und keine Verkürzung der Kündigungsfrist des Vermieters vorsieht.

Alternative – Nachmieter-Regelung vereinbaren

Zusätzlich oder alternativ kann vereinbart werden, dass der Mieter vorzeitig aus dem Mietverhältnis entlassen werden kann, wenn er einen geeigneten Nachmieter stellt.

Eine mögliche, jedoch nicht rechtlich geprüfte, Formulierung lautet:

Stellt der Mieter einen geeigneten und zumutbaren Nachmieter, der bereit ist, das Mietverhältnis zu unveränderten Bedingungen zu übernehmen, wird der Mieter mit Abschluss des neuen Mietvertrages durch den Vermieter vorzeitig aus dem bestehenden Mietverhältnis entlassen.

Ein Nachmieter ist insbesondere dann geeignet, wenn er für den Vermieter wirtschaftlich und persönlich zumutbar ist. Immodio empfiehlt Ihnen, für die rechtssichere Vereinbarung einer solchen Formulierung, eine entsprechende Rechtsberatung durch einen Fachanwalt in Anspruch zu nehmen.

Alternative – Mietaufhebungsvertrag

Unabhängig von gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen können Vermieter und Mieter jederzeit einvernehmlich einen Mietaufhebungsvertrag schließen.

In einem Mietaufhebungsvertrag kann individuell geregelt werden, dass das Mietverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt endet. Dadurch bleibt der Vermieter flexibel und kann im Einzelfall gemeinsam mit dem Mieter eine passende Lösung finden.

Einen Formulierungsvorschlag für einen Aufhebungsvertrag finden Sie in Immodio unter Vorlagen.

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