Löschen von Besichtigungen
Auf dieser Seite erfahren Sie, wie Sie Besichtigungen manuell löschen können und wie Immodio Sie dabei unterstützt, Besichtigungen DSGVO-konform und AGG-konform zu löschen.
Immodio löscht Besichtigungen sechs Monate nach der Vermietung
Um den datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO gerecht zu werden und zugleich im Falle eines Diskriminierungsvorwurfs nach dem AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) Ihre Vermietungsentscheidung nachvollziehbar darlegen zu können, archiviert Immodio Ihre Besichtigungstermine bis sechs Monate nach Abschluss der Vermietung.
Wenn Sie eine Besichtigung manuell löschen und sich bereits Mietinteressenten auf ein Zeitfenster beworben haben oder Bewerbungen für die Einheit vorliegen, archiviert Immodio diese Daten und markiert die Besichtigung zum Löschen nach sechs Monaten.
Aufzeichnungen über den Bewerber (Kontaktdaten, Mieterselbstauskunft, Bewerbungsunterlagen), welcher die Wohnung angemietet hat (Mieter) werden in den /die entsprechenden Beteiligten übernommen.
Löschen von Besichtigungen durch den Anwender
Sie können Besichtigungen auch manuell löschen – beispielsweise wenn eine Besichtigung versehentlich erstellt wurde oder die Einheit nicht mehr vermietet werden soll.
Fall 1: Keine Terminanfragen oder Bewerbungen in Besichtigung vorhanden
Wenn zu einer Besichtigung noch keine Anfragen vorliegen (also keine Daten zu Interessenten oder Bewerbern gespeichert sind), wird sie nach einem Klick auf „Besichtigung löschen“ sofort entfernt.
Fall 2: Terminanfragen oder Bewerbungen in Besichtigung vorhanden
Wenn Sie auf „Besichtigung löschen“ klicken, wird die Besichtigung zunächst als gelöscht markiert. Sechs Monate später erfolgt die automatische vollständige Löschung der Besichtigung und aller darin enthaltenen Bewerber- und Anfragedaten. So erfüllt Immodio die DSGVO-Vorgaben und ermöglicht Ihnen zugleich, im Falle eines Diskriminierungsvorwurfs nach dem AGG Ihre Entscheidungen nachvollziehbar darzulegen.
Wenn eine Besichtigung als gelöscht markiert wird, werden noch offene Terminanfragen und Bewerbungen automatisch abgelehnt und die Interessenten darüber informiert.
AGG im Rahmen der Vermietung
Das AGG findet Anwendung, sobald der Vermieter die Vermietung einer Wohnung öffentlich ausschreibt (zum Beispiel über ein Vermietungsportal oder in einer Zeitung).
Das AGG verbietet unter anderem Benachteiligungen aufgrund der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität (§ 1 AGG). Im Falle eines Vorwurfs der Diskriminierung hat der Vermieter die Möglichkeit, darzulegen, dass sachliche Gründe und keine diskriminierenden Kriterien für die Entscheidung ausschlaggebend waren. Um dies glaubwürdig und nachvollziehbar zu dokumentieren, ist es notwendig, Informationen zum Ablauf und zur Kommunikation während der Besichtigung nachvollziehbar aufzubewahren.
Vorschriften für Kleinvermieter ( bis 50 Wohnungen)
Wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr als 50 Wohnungen vermietet müssen ausschließlich folgende Diskriminierungstatbestände beachtet werden (vgl. AGG § 19):
„ethnischen Herkunft“
„Rasse“
Vorschriften für Großvermieter (> 50 Wohnungen)
Wenn der Vermieter insgesamt mehr als 50 Wohnungen vermietet müssen ausschließlich folgende Diskriminierungstatbestände beachtet werden (vgl. AGG § 1)
„Rasse oder ethnische Herkunft“
„Geschlecht“
„Religion oder Weltanschauung“
„Behinderung“
„Alter“
„Sexuelle Identität“
Ausnahmen für die Beachtung des AGG
Wenn ein besonderes Nähe- oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen begründet wird: Der Vermieter oder seine Angehörigen nutzen Wohnraum auf demselben Grundstück auf dem sich die Mietsache befindet (§ 19 AGG Abs. 4)
Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse zulässig (§ 19 AGG Abs. 3)
DSGVO im Rahmen Vermietung
Die Speicherung personenbezogener Daten ist nur unter den Voraussetzungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zulässig. Die maßgebliche Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – das berechtigte Interesse des Vermieters an der Erhebung der Daten im Rahmen einer Vermietungsentscheidung.
Grundsätzlich dürfen personenbezogene Daten von Mietinteressenten nur so lange gespeichert werden, wie es für den ursprünglichen Zweck – also die Prüfung eines Mietvertragsabschlusses – erforderlich ist. Ist dieser Zweck entfallen oder erreicht (z. B. weil ein anderer Interessent den Zuschlag erhalten hat), müssen die Daten gelöscht werden (Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO)
Die Verpflichtung zur Löschung der Daten von nicht berücksichtigten Mietinteressenten besteht nur, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.
Eine solche Pflicht zur Aufbewahrung kann sich aus dem AGG ergeben. Um Vermieter in die Lage zu versetzen, einen Diskriminierungsvorwurf nach § 21 AGG widerlegen zu können, dürfen entsprechende Daten für einen begrenzten Zeitraum aufbewahrt werden.
Die Bundesdatenschutzkomission hält eine Aufbewahrung von 6 Monaten für zulässig, soweit keine weitere Geltendmachung von Ansprüchen infrage kommt.
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