Besichtigung
Besichtigung und Widerruf des Mietvertrages.
Immodio empfiehlt Vermietern grundsätzlich, vor der Vermietung eine Besichtigung der Einheit durchzuführen:
Ohne eine vorherige Besichtigung der Mietsache kann dem Mieter gemäß § 355 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht für den Mietvertrag zustehen.
Gemäß § 312 Abs. 4 Satz 2 BGB besteht kein Widerrufsrecht, wenn alle (im Mietvertrag genannten) Mieter vor Vertragsabschluss alle Räume der Wohnung – inklusive Nebenräume und Keller – besichtigt haben.
Eine vollständige Besichtigung liegt nur vor, wenn alle Räume zugänglich waren. Bereits ein verschlossener Raum oder ein nicht zugänglicher Kelleraum oder Dachbodenabteil reichen aus, um das Widerrufsrecht bestehen zu lassen.
Weitere praktische Gründe für eine Besichtigung:
Vermeidung späterer Streitigkeiten über Mängel oder Ausstattung der Wohnung.
Bessere Einschätzung des Mietinteressenten durch persönlichen Kontakt.
Der Mieter erhält einen realistischen Eindruck der Wohnung und ihres Umfelds, was eine bewusste Entscheidung fördert und das Risiko von Unzufriedenheit oder einer schnellen Kündigung reduziert.
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