Besichtigung

Besichtigung und Widerruf des Mietvertrages.

Immodio empfiehlt Vermietern grundsätzlich, vor der Vermietung eine Besichtigung der Einheit durchzuführen:

  • Ohne eine vorherige Besichtigung der Mietsache kann dem Mieter gemäß § 355 BGB ein 14-tägiges Widerrufsrecht für den Mietvertrag zustehen.

  • Gemäß § 312 Abs. 4 Satz 2 BGB besteht kein Widerrufsrecht, wenn alle (im Mietvertrag genannten) Mieter vor Vertragsabschluss alle Räume der Wohnung – inklusive Nebenräume und Keller – besichtigt haben.

  • Eine vollständige Besichtigung liegt nur vor, wenn alle Räume zugänglich waren. Bereits ein verschlossener Raum oder ein nicht zugänglicher Kelleraum oder Dachbodenabteil reichen aus, um das Widerrufsrecht bestehen zu lassen.

Weitere praktische Gründe für eine Besichtigung:

  • Vermeidung späterer Streitigkeiten über Mängel oder Ausstattung der Wohnung.

  • Bessere Einschätzung des Mietinteressenten durch persönlichen Kontakt.

  • Der Mieter erhält einen realistischen Eindruck der Wohnung und ihres Umfelds, was eine bewusste Entscheidung fördert und das Risiko von Unzufriedenheit oder einer schnellen Kündigung reduziert.

Widerrufsrecht des Mieters beim Mietvertrag

Ein 14- Tägiges Widerrufsrecht für den Mieter besteht in der Regel, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Vertragsschluss im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen Ein Widerrufsrecht besteht grundsätzlich bei Verträgen, die

    • im Fernabsatz (z. B. Online Mietvertrag über Immodio) oder

    • außerhalb von Geschäftsräumen des Vermieters geschlossen werden (z.B. in der Wohnung).

  1. Der Mieter handelt als Verbraucher

    • Mieter gelten in der Regel als Verbraucher, da sie Wohnraum zu privaten Zwecken anmieten.

  2. Der Vermieter handelt als Unternehmer

  • Ob ein Vermieter als Unternehmer einzustufen ist, richtet sich nach § 14 BGB.

  • Ein Vermieter handelt unternehmerisch, wenn die Vermietung gewerblich oder im Rahmen einer selbstständig ausgeübten beruflichen Tätigkeit erfolgt – etwa

  • Ob ein Vermieter im konkreten Fall als Unternehmer gilt, hängt immer von den individuellen Umständen ab.

  1. Die Wohung wurde nicht vollständig durch alle Mieter Besichtigt.

Ausschluss des Widerrufsrechts Gemäß § 312 Abs. 4 Satz 2 BGB entfällt das Widerrufsrecht des Mieters, wenn alle im Mietvertrag genannten Mieter die Mietsache vor Abschluss des Mietvertrags vollständig besichtigt haben. Eine Besichtigung gilt dabei nur dann als vollständig, wenn sämtliche Räume und Nebenräume (z.B. Keller, Dachboden oder Abstellräume) zugänglich und einsehbar waren. Bereits ein verschlossener oder nicht zugänglicher Raum kann dazu führen, dass die Besichtigung nicht als vollständig angesehen wird. Darüber hinaus ist wichtig, dass alle im Mietvertrag genannten Personen (künftige Mieter) an der Besichtigung teilnehmen.

Belehrung des Mieters über sein Widerrufsrecht durch Immodio

Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 BGB grundsätzlich 14 Tage und beginnt mit dem Vertragsschluss, sofern keine abweichenden Regelungen bestehen.

Voraussetzung für den Beginn dieser Frist ist jedoch, dass der Unternehmer, den Verbraucher ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt hat.

Immodio stellt dem Mieter automatisch eine Widerrufsbelehrung nach Vertragsunterzeichnung im Mieterportal zur Verfügung. Als Vermieter tragen Sie die Verantwortung, zu prüfen, ob diese Belehrung korrekt erstellt und an den Mieter übertragen wurde.

Wurde der Verbraucher nicht oder nicht korrekt belehrt, beginnt die Widerrufsfrist erst mit dem Erhalt der ordnungsgemäßen Belehrung und endet spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB. Der Mieter könnte in diesem Fall also über ein Jahr kostenlos in der Wohnung wohnen.

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