Mietkaution
Was muss hinsichtlich der Mietkaution beachtet werden ?
Die gesetzlich zulässige Höchstgrenze beträgt gemäß § 551 BGB drei Monatskaltmieten (Nettokaltmiete ohne Betriebskostenvorauszahlung).
Der Mieter darf die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen, beginnend mit dem Mietbeginn (§ 551 Abs. 2 BGB).
Die Kaution muss getrennt vom Vermögen des Vermieters aufbewahrt werden (§ 551 Abs. 3 BGB)
Immodio berechnet für Sie automatisch die maximal zulässige Höhe der Mietkaution gemäß § 551 BGB. In Deutschland darf die Kaution höchstens drei Monatskaltmieten betragen (ohne Betriebskostenvorauszahlung). Dieser Wert ist bereits im entsprechenden Feld voreingetragen.
Sie können den Betrag bei Bedarf individuell anpassen. Bitte beachten Sie jedoch: Ein Kautionsbetrag, der die gesetzliche Höchstgrenze überschreitet, ist teilweise unwirksam. Der Mieter kann den überhöhten Anteil zurückfordern – begrenzt auf den Betrag, der die zulässigen drei Monatsmieten übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2003 – VIII ZR 86/03).
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