Mietkaution

Was muss hinsichtlich der Mietkaution beachtet werden ?

  • Die gesetzlich zulässige Höchstgrenze beträgt gemäß § 551 BGB drei Monatskaltmieten (Nettokaltmiete ohne Betriebskostenvorauszahlung).

  • Der Mieter darf die Kaution in drei gleichen Monatsraten zahlen, beginnend mit dem Mietbeginn (§ 551 Abs. 2 BGB).

  • Die Kaution muss getrennt vom Vermögen des Vermieters aufbewahrt werden (§ 551 Abs. 3 BGB)

Immodio berechnet für Sie automatisch die maximal zulässige Höhe der Mietkaution gemäß § 551 BGB. In Deutschland darf die Kaution höchstens drei Monatskaltmieten betragen (ohne Betriebskostenvorauszahlung). Dieser Wert ist bereits im entsprechenden Feld voreingetragen.

Sie können den Betrag bei Bedarf individuell anpassen. Bitte beachten Sie jedoch: Ein Kautionsbetrag, der die gesetzliche Höchstgrenze überschreitet, ist teilweise unwirksam. Der Mieter kann den überhöhten Anteil zurückfordern – begrenzt auf den Betrag, der die zulässigen drei Monatsmieten übersteigt (vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2003 – VIII ZR 86/03).

Kautionsbereitstellung

Über Immodio können Sie individuell mit dem Mieter vereinabren wie dieser die Kaution bereitstelllen kann. Wählen Sie hierzu einfach die entsprechenden Checkboxen aus:

Wird nichts konkretes im Mietvertrag vereinbart hat der Vermieter die Kaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.

Barzahlung Bei „Barzahlung“ übergibt der Mieter dem Vermieter den Kautionsbetrag in bar, es handelt sich dabei formal um eine Barkaution. Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, dieses Geld sicher und getrennt von seinem eigenen Vermögen auf einem Konto (Kautionskonto) bei einem Kreditinstitut anzulegen. Das Konto muss mindestens zum Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist verzinst werden. Die Zinserträge stehen dem Mieter zu und erhöhen aber gleichzeitig die Kautionssumme (§ 551 BGB).

Überweisung Bei „Überweisung“ überweist der Mieter dem Vermieter den Kautionsbetrag, es handelt sich dabei formal auch um eine sogenannte Barkaution. Der Vermieter ist gesetzlich verpflichtet, dieses Geld sicher und getrennt von seinem eigenen Vermögen auf einem Konto (Kautionskonto) bei einem Kreditinstitut anzulegen. Das Konto muss mindestens zum Zinssatz für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist verzinst werden. Die Zinserträge stehen dem Mieter zu und erhöhen aber gleichzeitig die Kautionssumme (§ 551 BGB).

Bürgschaft / Mietaval Ein Mietaval ist eine Bürgschaft für die Mietkaution, bei der in der Regel eine Bank oder Versicherung gegenüber dem Vermieter garantiert, für die Forderungen aus dem Mietverhältnis (z. B. Mietrückstände oder Schäden) bis zu einer vereinbarten Höhe zu bürgen. Der Mieter zahlt für die Bürgschaft meist eine monatliche Gebühr (Avalprovision). Sie als Vermieter erhalten eine Sicherheit inform einer Avalurkunde , ohne dass Geld fließt – der Avalgeber haftet im Schadensfall bis zur festgelegten Summe.

Verpfändetes Konto Bei einem verpfändeten Konto hinterlegt der Mieter die Mietkaution auf einem eigens eingerichteten Sparkonto auf seinen Namen und verpfändet dieses zugunsten des Vermieters. Der Vermieter erhält dadurch ein Pfandrecht an dem Guthaben, kann aber nicht frei darüber verfügen. Es wird eine schriftliche Verpfändungserklärung erstellt, die der Bank und Ihnen als Vermieter vorliegt.

Fälligkeit der Kaution

Wird eine Barkaution (In Immodio Überweisung oder Barzahlung) vereinbart, hat der Mieter das Recht, diese in drei gleichen Monatsraten zu leisten (§ 551 Abs. 2 BGB).

  • Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig.

  • Die zweite und dritte Rate sind jeweils zu Beginn des zweiten und dritten Mietmonats zu zahlen.

  • Der Mieter kommt nur dann in Verzug, wenn er die jeweilige Rate nicht mit der Miete des entsprechenden Monats leistet.

Rückzahlung der Kaution

Nach Beendigung des Mietverhältnisses ist der Vermieter gemäß § 551 BGB verpflichtet, die vom Mieter geleistete Kaution zurückzuzahlen, sofern keine offenen Ansprüche aus dem Mietverhältnis bestehen. Dabei hat der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses innerhalb einer angemessenen Frist gegenüber dem Mieter zu erklären, ob und welche Ansprüche er gegen den Mieter erhebt. Ein sofortiger Rückzahlungsanspruch besteht jedoch nicht automatisch mit dem Auszug des Mieters.

  • Der Vermieter darf die Kaution so lange einbehalten, wie er sie zur Absicherung möglicher Forderungen benötigt – etwa wegen ausstehender Mieten, Schäden an der Wohnung oder noch nicht abgerechneter Betriebskosten. In der Regel wird dem

    Vermieter nach allgemeiner Einschätzung von den Gerichten eine Abrechnungsfrist von drei bis sechs Monaten eingeräumt.

  • Der Vermieter kann außerdem einen Teil der

    Kautionssumme für die noch ausstehende Betriebskostenabrechnung bis zum Ablauf der

    Abrechnungsfrist einbehalten, wenn eine Nachforderung zu erwarten ist (BGH,

    18.6.2006, VIII ZR 71/05, ZMR 2006, 431).

Zuletzt aktualisiert