lightbulb-onEnergieausweis

Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises bei der Vermietung, sowie die Unterschiede zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweisen.

Gemäß § 80 Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind Vermieter verpflichtet, spätestens zur Besichtigung der Wohnung einen gültigen Energieausweis vorzulegen oder auszulegen. Entweder als Bedarfs- oder Verbrauchsausweis.

Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden.

Keine Ausweispflicht besteht z. B. bei:

  • unbeheizten Lager- oder Garagenflächen

  • Gebäuden mit unter 50 m² Nutzfläche

  • denkmalgeschützten Immobilien

  • Ferienimmobilien mit Nutzung unter 4 Monaten/Jahr

  • Abbruchgebäuden

Bereits in der Vermietungsanzeige sind außerdem folgende Angaben erforderlich:

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)

  • Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs gemäß Energieausweis

  • Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes

  • Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis

  • Die Energieeffizienzklasse laut Energieausweis

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chevron-rightBedarfsausweishashtag

Der Bedarfsausweis basiert auf einer technischen Analyse des Gebäudes. Er bewertet den Energiebedarf anhand von Faktoren wie Dämmung, Fensterqualität, Heizungsanlage und Bauweise, unabhängig vom tatsächlichen Nutzerverhalten.

Vorteile:

  • Unabhängig vom Nutzerverhalten (da nicht auf Verbrauchsdaten basierend)

  • Zeigt konkrete Sanierungsempfehlungen auf

Nachteile:

  • Deutlich teurer als ein Verbrauchsausweis

  • Erstellung zeitaufwendiger

chevron-rightVerbrauchsausweishashtag

Vorteile:

  • Objektive Bewertung der energetischen Qualität des Gebäudes

  • Unabhängig vom Nutzerverhalten

  • Aussagekräftig bei leerstehenden Immobilien oder Neubauten

  • Grundlage für Sanierungsempfehlungen

Nachteile:

  • Aufwendiger in der Erstellung

  • Teurer als ein Verbrauchsausweis

  • Erfordert genaue Gebäude- und Bauunterlagen

chevron-rightPflicht Ausstellung eines Bedarfsausweishashtag

Grundsätzlich haben Vermieter (Eigentümer) die Wahl, ob sie für ihre Immobilie einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis erstellen lassen möchten. Aufgrund der geringeren Kosten ist die Erstellung eines Verbrauchsausweises eher im Interesse des Vermieters. In folgenden Fällen ist der Bedarfsausweis jedoch verpflichtend:

  • Bei Neubauten, da hier keine Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre vorliegen. (Gleiches gilt nach der Durchführung von bestimmten Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude, bei denen aufgrund von § 80 Abs. 2 GEG ein Energieausweis auszustellen ist.)

  • Bei Gebäuden mit weniger als 5 Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde (vor dem Inkrafttreten der Wärmeschutzverordnung von 1977) und ohne Sanierung gemäß der Wärmeschutzverordnung.

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