Energieausweis

Wann wird ein Energieausweis benötigt ?

Gemäß § 80 Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind Vermieter verpflichtet, spätestens zur Besichtigung der Wohnung einen gültigen Energieausweis vorzulegen oder auszulegen. Entweder als Bedarfs- oder Verbrauchsausweis.

Diese Pflicht gilt Grundsätzlich für alle Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden.

Keine Ausweispflicht besteht z. B. bei:

  • unbeheizten Lager- oder Garagenflächen

  • Gebäuden mit unter 50 m² Nutzfläche

  • denkmalgeschützten Immobilien

  • Ferienimmobilien mit Nutzung unter 4 Monaten/Jahr

  • Abbruchgebäuden

Bereits in der Vermietungsanzeige sind außerdem folgende Angaben erforderlich:

  • Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)

  • Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs gemäß Energieausweis

  • Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes

  • Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis

  • Die Energieeffizienzklasse laut Energieausweis

Bedarfsausweis

Der Bedarfsausweis basiert auf einer technischen Analyse des Gebäudes. Er bewertet den Energiebedarf anhand von Faktoren wie Dämmung, Fensterqualität, Heizungsanlage und Bauweise, unabhängig vom tatsächlichen Nutzerverhalten.

Vorteile

  • Unabhängig vom Nutzerverhalten (da nicht auf Verbrauchsdaten basierend)

  • Zeigt konkrete Sanierungsempfehlungen auf

Nachteile:

  • Deutlich teurer als ein Verbrauchsausweis

  • Erstellung zeitaufwendiger

Verbrauchsausweis
  • Objektive Bewertung der energetischen Qualität des Gebäudes

  • Unabhängig vom Nutzerverhalten

  • Aussagekräftig bei leerstehenden Immobilien oder Neubauten

  • Grundlage für Sanierungsempfehlungen

Nachteile:

  • Aufwendiger in der Erstellung

  • Teurer als ein Verbrauchsausweis

  • Erfordert genaue Gebäude- und Bauunterlagen

Pflicht Ausstellung eines Bedarfsausweis

Grundsätzlich haben Vermieter (Eigentümer) die Wahl, ob sie für ihre Immobilie einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis erstellen lassen möchten. Aufgrund der geringeren Kosten ist die Erstellung eines Verbrauchsausweises eher im Interesse des Vermieters. In folgenden Fällen ist der Bedarfsausweis jedoch verpflichtend:

  • Bei Neubauten, da hier keine Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre vorliegen. (Gleiches gilt nach der Durchführung von bestimmten Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude, bei denen aufgrund von § 80 Abs. 2 GEG ein Energieausweis auszustellen ist.)

  • Bei Gebäuden mit weniger als 5 Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde (vor dem Inkrafttreten der Wärmeschutzverordnung von 1977) und ohne Sanierung gemäß der Wärmeschutzverordnung.

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