Betriebskosten
Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können und welche gesetzlichen Vorgaben dabei gelten.
Gemäß § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Betriebskosten:
"......die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen."
Als Vermieter dürfen Sie diese Kosten rechtswirksam auf Ihren Mieter umlegen, wenn eine entsprechende Vereinbarung darüber im Mietvertrag getroffen wurde. Gemäß § 556 Abs. 2 können Betriebskosten als Vorauszahlung oder Pauschale ausgewiesen werden:
Vorauszahlung der Betriebskosten: Fester Betrag unabhängig von Verbrauch des Mieters
Pauschale Betriebskosten: Monatliche Abschlagszahlung, basierend auf geschätzten Kosten
Umlagefähige Betriebskosten gemäß § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV)
1. Laufende öffentliche Lasten des Grundstücks
Dazu gehört insbesondere die Grundsteuer.
2. Kosten der Wasserversorgung
Wasserverbrauch, Grundgebühren, Anmietung oder Nutzung von Wasserzählern, Eichung, Berechnung und Aufteilung der Kosten.
Wartung von Wassermengenreglern sowie Betrieb von Wasserversorgungs- und Wasseraufbereitungsanlagen.
3. Kosten der Entwässerung
Gebühren für Haus- und Grundstücksentwässerung.
Betriebskosten einer nicht öffentlichen Entwässerungsanlage oder einer Entwässerungspumpe.
4. Heizkosten
a) Betrieb einer zentralen Heizungsanlage (inkl. Abgasanlage)
Brennstoffkosten, Stromverbrauch, Bedienung, Wartung, Reinigung, Verbrauchserfassung.
b) Betrieb einer zentralen Brennstoffversorgungsanlage
Kosten für Brennstoffe, Lieferung, Stromverbrauch, Wartung und Reinigung.
c) Gewerbliche Wärmelieferung
Entgelt für Wärmelieferung und Kosten der zugehörigen Hausanlage.
d) Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten
Wartung, Reinigung, Sicherheitsprüfung, Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
5. Warmwasserversorgung
a) Betrieb einer zentralen Warmwasserversorgungsanlage
Kosten analog zu Wasserversorgung und Heizkosten.
b) Gewerbliche Lieferung von Warmwasser
Entgelt für Warmwasserlieferung und zugehörige Betriebskosten.
c) Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten
Entfernung von Ablagerungen, Wartung und Sicherheitsprüfung.
6. Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
Kombinationen aus Heizungs- und Warmwasserkosten gemäß den Nummern 4 und 5.
7. Kosten des Betriebs eines Personen- oder Lastenaufzugs
Stromverbrauch, Wartung, Reinigung, Sicherheitsprüfung.
8. Kosten für Straßenreinigung und Müllbeseitigung
Gebühren für öffentliche Straßenreinigung und Müllabfuhr sowie private Entsorgungsmaßnahmen.
9. Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
Reinigung gemeinschaftlich genutzter Gebäudeteile (Flure, Treppen, Keller etc.).
10. Kosten der Gartenpflege
Pflege und Erneuerung von Pflanzen, Spielplätzen, Zugängen und Zufahrten.
11. Kosten der Beleuchtung
Strom für Außen- und Gemeinschaftsbeleuchtung (z. B. Treppenhaus, Keller, Waschküche etc.).
12. Kosten der Schornsteinreinigung
Kehrgebühren gemäß der gültigen Gebührenordnung.
13. Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung
Gebäudeversicherung (Feuer-, Sturm-, Wasserschäden), Glasversicherung, Haftpflichtversicherung für Gebäude, Öltank und Aufzug.
14. Kosten für den Hauswart
Vergütung und Sozialbeiträge für den Hauswart, soweit sie nicht Instandhaltung oder Verwaltung betreffen.
15. Kosten des Betriebs von Kommunikationsanlagen
a) Gemeinschafts-Antennenanlage b) Private Verteilanlagen im Breitbandnetz c) Gebäudeinterne Glasfaser-Verteilanlagen
16. Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege
Strom, Wartung, Reinigung, Sicherheitsprüfung und Wasserversorgung.
17. Sonstige Betriebskosten
Weitere nicht in den vorherigen Kategorien erfasste umlagefähige Betriebskosten gemäß § 1 Betriebskostenverordnung
Nicht umlagefähige Kosten gemäß § 1 Abs. 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV)
Nicht umlagefähige Kosten dürfen nicht als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden. Dazu gehören insbesondere:
Verwaltungskosten
Kosten für Personal und Einrichtungen, die für die Verwaltung des Gebäudes benötigt werden
Aufwendungen für die Überwachung und Geschäftsführung
Wert der vom Vermieter selbst erbrachten Verwaltungsleistungen
Kosten für gesetzliche oder freiwillige Prüfungen des Jahresabschlusses
Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten
Aufwendungen zur Erhaltung des Gebäudes während der Nutzungsdauer
Kosten für die Beseitigung von Schäden durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse
Maßnahmen zur Wiederherstellung der ordnungsgemäßen Nutzung des Gebäudes
Heizkosten
Über den Button „Heizkosten separat ausweisen“ öffnet sich ein Fenster, in dem Sie die Heizkosten separat (getrennt von den Gesamten Betriebskosten) erfassen können.
Weisen Sie im Falle einer Betriebskostenpauschale die Heizkosten immer separat aus, denn nach der Heizkostenverordnung (§ 6 Abs. 1 HeizkostenV) müssen Heiz- und Warmwasserkosten grundsätzlich verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Nur mit der separaten Ausweisung der Heizkosten können Sie also in diesem Fall die Betriebskosten pauschal verlangen, gleichzeitig aber die Heizkosten am Ende der Abrechnungsperiode ordnungsgemäß abrechnen.
Betriebskosten bei WG-Vermietung
Künftig wird es möglich sein auch WG-Zimmer ein Immodio zu Vermieten, ergänzende Hinweise zu den Betriebskosten bei WG-Vermietung finden Sie hier.
Zuletzt aktualisiert