Energieausweis
Auf dieser Seite erfahren Sie mehr über die gesetzliche Verpflichtung zur Vorlage eines Energieausweises bei der Vermietung, sowie die Unterschiede zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweisen.
Gemäß § 80 Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind Vermieter verpflichtet, spätestens zur Besichtigung der Wohnung einen gültigen Energieausweis vorzulegen oder auszulegen. Entweder als Bedarfs- oder Verbrauchsausweis.
Diese Pflicht gilt grundsätzlich für alle Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden.
Keine Ausweispflicht besteht z. B. bei:
unbeheizten Lager- oder Garagenflächen
Gebäuden mit unter 50 m² Nutzfläche
denkmalgeschützten Immobilien
Ferienimmobilien mit Nutzung unter 4 Monaten/Jahr
Abbruchgebäuden
Bereits in der Vermietungsanzeige sind außerdem folgende Angaben erforderlich:
Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs gemäß Energieausweis
Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis
Die Energieeffizienzklasse laut Energieausweis
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Achtung: In der Regel reicht die Erstellung eines Verbrauchsausweises aus. In einigen Fällen sind Sie jedoch zur Erstellung eines Bedarfsausweises verpflichtet ("Pflicht Austellung Bedarfsausweis"). Ein fehlender oder fehlerhafter Energieausweis kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Weitere Informationen zum Thema Energieausweise finden Sie auf dem Infoportal vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung.
Bedarfsausweis
Der Bedarfsausweis basiert auf einer technischen Analyse des Gebäudes. Er bewertet den Energiebedarf anhand von Faktoren wie Dämmung, Fensterqualität, Heizungsanlage und Bauweise, unabhängig vom tatsächlichen Nutzerverhalten.
Vorteile:
Unabhängig vom Nutzerverhalten (da nicht auf Verbrauchsdaten basierend)
Zeigt konkrete Sanierungsempfehlungen auf
Nachteile:
Deutlich teurer als ein Verbrauchsausweis
Erstellung zeitaufwendiger
Verbrauchsausweis
Vorteile:
Objektive Bewertung der energetischen Qualität des Gebäudes
Unabhängig vom Nutzerverhalten
Aussagekräftig bei leerstehenden Immobilien oder Neubauten
Grundlage für Sanierungsempfehlungen
Nachteile:
Aufwendiger in der Erstellung
Teurer als ein Verbrauchsausweis
Erfordert genaue Gebäude- und Bauunterlagen
Pflicht Ausstellung eines Bedarfsausweis
Grundsätzlich haben Vermieter (Eigentümer) die Wahl, ob sie für ihre Immobilie einen Bedarfs- oder Verbrauchsausweis erstellen lassen möchten. Aufgrund der geringeren Kosten ist die Erstellung eines Verbrauchsausweises eher im Interesse des Vermieters. In folgenden Fällen ist der Bedarfsausweis jedoch verpflichtend:
Bei Neubauten, da hier keine Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre vorliegen. (Gleiches gilt nach der Durchführung von bestimmten Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude, bei denen aufgrund von § 80 Abs. 2 GEG ein Energieausweis auszustellen ist.)
Bei Gebäuden mit weniger als 5 Wohneinheiten, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde (vor dem Inkrafttreten der Wärmeschutzverordnung von 1977) und ohne Sanierung gemäß der Wärmeschutzverordnung.
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