Energieausweis
Wann wird ein Energieausweis benötigt ?
Gemäß § 80 Gebäudeenergiegesetz (GEG) sind Vermieter verpflichtet, spätestens zur Besichtigung der Wohnung einen gültigen Energieausweis vorzulegen oder auszulegen. Entweder als Bedarfs- oder Verbrauchsausweis.
Diese Pflicht gilt Grundsätzlich für alle Gebäude, die beheizt oder gekühlt werden.
Keine Ausweispflicht besteht z. B. bei:
unbeheizten Lager- oder Garagenflächen
Gebäuden mit unter 50 m² Nutzfläche
denkmalgeschützten Immobilien
Ferienimmobilien mit Nutzung unter 4 Monaten/Jahr
Abbruchgebäuden
Bereits in der Vermietungsanzeige sind außerdem folgende Angaben erforderlich:
Art des Energieausweises (Bedarfs- oder Verbrauchsausweis)
Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs gemäß Energieausweis
Die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes
Baujahr des Gebäudes laut Energieausweis
Die Energieeffizienzklasse laut Energieausweis
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Achtung: In der Regel reicht die Erstellung eines Verbrauchsausweises aus. In einigen Fällen sind Sie jedoch zur Erstellung eines Bedarfsausweises verpflichtet ("Pflicht Austellung Bedarfsausweis"). Ein fehlender oder fehlerhafter Energieausweis kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden. Weitere Informationen zum Thema Energieausweise finden Sie auf dem Infoportal vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung.
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