Einliegerwohnungen

Was gilt bei Einliegerwohnungen ?

Eine Einliegerwohnung ist eine separate Wohnung in einem Gebäude, das vom Eigentümer selbst bewohnt wird und nicht mehr als zwei Wohnungen umfasst. Die Einliegerwohnung muss über einen eigenen, abschließbaren Zugang verfügen und unabhängig von der Wohnung des Vermieters nutzbar sein. Einzelzimmer, die nur über die Wohnung des Vermieters zugänglich sind, gelten nicht als Einliegerwohnung. Mieter von Einliegerwohnungen sowie von Wohnungen in Zweifamilienhäusern, in denen eine der Wohnungen vom Vermieter selbst bewohnt wird, haben weniger Rechte als andere Mieter. Insbesondere ist der Kündigungsschutz eingeschränkt, und für die Befristung des Mietverhältnisses bedarf es keines besonderen Grundes.

Mitbenutzungsrechte für Einliegerwohnungen

Bei Einliegerwohnungen sollten Mitbenutzungsrechte im Mietvertrag eindeutig geregelt sein, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Da Vermieter und Mieter oft eng zusammenleben ist es wichtig, klar festzulegen, welche Bereiche zur Mitbenutzung freigegeben sind (z. B. Gärten, Waschräume, Kellerräume oder Zufahrten).

Eine präzise vertragliche Regelung schützt beide Parteien:

  • Sie schützt den Vermieter vor unerwünschter oder unzulässiger Nutzung.

  • Sie gibt dem Mieter Sicherheit über die erlaubte Nutzung.

Rechtliche Hinweise zur Kündigung von Einliegerwohnungen

Als Vermieter einer Einliegerwohnung können Sie Ihrem Mieter bei Bedarf leichter kündigen als andere Wohnungseigentümer. Sie haben ein Sonderkündigungsrecht.

Grundsätzlich darf ein Vermieter ein Mietverhältnis nur dann kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat, wie es in § 573 BGB geregelt ist.

Bei Einliegerwohnungen gelten jedoch gemäß § 573a BGB besondere Regelungen. Der Vermieter hat die Wahl:

  1. Er kann entweder wie üblich ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf, als Kündigungsgrund angeben und dieses nachweisen.

  2. Alternativ kann er ohne Angabe von Gründen kündigen, muss in diesem Fall jedoch ausdrücklich erklären, dass die Kündigung nicht auf ein berechtigtes Interesse gestützt wird. Entscheiden Sie sich für die Kündigung ohne Angabe von Gründen, verlängert sich die Kündigungsfrist automatisch um drei Monate.

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