Teilmöblierter Wohnraum

In der Regel wird dann von "teilmöbliertem Wohnraum" gesprochen, wenn Sie als Vermieter Einrichtungsgegenstände bereitstellen, die den Nutzwert der Mietsache erhöhen aber nicht mehr als die Hälfte der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungsgegenstände darstellen. Sie liegt zwischen einer vollständig unmöblierten und einer voll möblierten Wohnung.

In der Regel stellen Sie bei einer Teilmöbelierung dem Mieter einige wichtige Einrichtungsgegenstände wie:

  • Einbauküche

  • Schränke

  • Tische

  • Sofa

zur Verfügung.

Instandhaltung und Instandsetzung
  • Der Vermieter muss die vereinbarte Möblierung vollständig und funktionsfähig bereitstellen.

  • Die Möbel müssen während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchsfähigen Zustand bleiben.

  • Schäden oder Defekte, die nicht auf unsachgemäßen Gebrauch durch den Mieter zurückzuführen sind, müssen vom Vermieter auf eigene Kosten behoben werden.

Die Instandhaltungspflicht für die Einrichtungsgegenstände kann nicht rechtswirksam auf die Mieter abgewälzt werden. Zusatzklauseln, die den Wohnraummieter zur Reparatur von Mobiliar verpflichten sollen, sind wahrscheinlich allgemeiner Rechtsmeinung unwirksam.

Als Vermieter können Sie Reparaturkosten, die als Erhaltungsaufwendungen gelten, grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

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