Mieter

Was sind Mieter und was gibt es zu beachten?

In der Regel gilt/gelten als Mieter – und damit als Vertragspartner des Vermieters – die Person(en), die im Mietvertrag als Mieter eingetragen ist/sind und diesen Vertrag unterzeichnet hat/haben. Folgendes gilt es zu beachten:

  • Alle Mieter korrekt benennen: Achten Sie auf korrekte Schreibweise. Bitte überprüfen Sie unter „Beteiligte“, ob Name und Adresse des Mieters korrekt angegeben sind.

  • Mehrere Vertragspartner aufnehmen: Eine Mieteinheit wird oft von mehreren Personen bewohnt; alle sollten als Vertragspartner im Mietvertrag stehen.

  • Mietausfallrisiko minimieren: Mehrere Mieter bedeuten, dass alle gesamtschuldnerisch für die Miete haften (§ 421 BGB).

  • Alle Vertragspartner müssen unterschreiben: Nur unterzeichnende Mieter sind rechtlich an den Vertrag gebunden

  • Sicherheit bei geringem Einkommen: Falls Mieter geringe Einkünfte haben (z. B. Studierende, Azubis), sollte ein Bürge (z. B. Elternteil) aufgenommen werden.

  • Wird ein Mietvertrag direkt aus einer Besichtigung erstellt überträgt Immodio automatisch alle Bewerber als Mieter in den Mietvertragsprozess. Die Daten werden hier durch den Bewerber selbst erfasst.

Es ist sicherzustellen, dass alle im Mietvertrag genannten Personen den Mietvertrag auch wirklich unterschreiben. Bei einem Mietvertrag, der von mehreren Mietern unterschrieben wurde, haften diese gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner für sämtliche Verpflichtungen, die sich aus dem Mietverhältnis ergeben. Als Vermieter können Sie somit die Zahlungsansprüche gegen alle Vertragspartner (Mieter) geltend machen.

Wird an eine Person mit geringem Einkommen (z.B. Studierende oder Auszubildende) vermietet, so empfiehlt es sich, mindestens einen Vertragspartner als Bürgen (z.B. ein Elternteil) in den Mietvertrag mit aufzunehmen.

Mehrere Personen im Mietvertrag

Wenn im Mietvertrag mehrere Personen, beispielsweise Ehepartner, als Mieter benannt sind, aber nur eine von ihnen den Vertrag unterzeichnet, stellt sich die Frage, wer tatsächlich als Mieter gilt.

Grundsätzlich wird nur die Person, die den Vertrag unterschrieben hat, rechtlich als Mieter angesehen, da die Unterschrift die Zustimmung zu den Vertragsbedingungen darstellt. Bei Ehepartnern kann es jedoch Ausnahmen geben: Gerichte haben entschieden, dass auch der Ehepartner, der nicht unterschrieben hat, Mieter sein kann, wenn die Umstände darauf hindeuten, dass beide Mietparteien sein wollten.

Anhaltspunkte hierfür sind u.a. :

  • Beide Ehepartner sind im Vertragstext als Mieter genannt

  • Es wurden gemeinsame Vertragsverhandlungen geführt

  • Die Wohnungsübergabe erfolgte an beide gemeinsam ​​

  • Das Übergabeprotokoll wurde gemeinsam unterschrieben

Immodio empfiehlt jedoch, grundsätzlich bei einem Mietvertrag mit Ehepartnern, diesen von beiden Vertragspartnern unterschreiben zu lassen.

Mieter ist minderjährig

Bei einer Vermietung an minderjährige Personen ist zu beachten, dass der Mietvertrag ohne die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (in der Regel die Eltern) unwirksam ist (siehe Gesetze zur Geschäftsfähigkeit von Minderjährigen §§ 104 ff. BGB).

  • Ein Mietvertrag kann nur wirksam mit Einwilligung der gesetzlichen Vertreter abgeschlossen werden. Diese Einwilligung kann vor Abschluss des Mietvertrags durch Zustimmung erfolgen.

  • Nachträglich kann die Einwilligung auch durch Genehmigung erteilt werden.

  • Um die Zustimmung der Vertretungsberechtigten sicherzustellen, empfiehlt Ihnen Immodio, in solchen Fällen immer den Mietvertrag durch die Eltern genehmigen zu lassen. Nutzen Sie hierfür die Vorlage "Einwilligung Mietvertrag bei Minderjährigen" unter Vorlagen.

  • Alternativ können Eltern auch als Mieter in den Mietvertrag aufgenommen werden.

  • Ist lediglich ein Elternteil als Vertragspartei aufgeführt, ist der Vertrag nur dann wirksam, wenn der unterzeichnende Elternteil vom anderen Elternteil dazu ermächtigt wurde, auch in dessen Namen zu handeln.

  • Liegt das Sorgerecht bei nur einem Elternteil oder einer dritten Person (z.B. sonstige Verwandte oder einem Betreuer), so ist ausschließlich dessen Zustimmung notwendig. Immodio rät Ihnen in solchen Fällen dringend, sich einen entsprechenden Nachweis vorlegen zu lassen und diesen in Immodio aufzubewahren.

Mieter mit geringem Einkommen

Wird an eine Person mit geringem Einkommen (z.B. Studierende oder Auszubildende) vermietet, so empfiehlt es sich, mindestens einen weiteren Vertragspartner (z.B. ein Elternteil) in den Mietvertrag mit aufzunehmen. Weitere Hinweise finden Sie unter Bürgen.

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