Bürgen

In der Praxis, insbesondere bei der Vermietung an Studenten oder Auszubildende mit geringem oder keinem eigenen Einkommen, versuchen Vermieter häufig, sich durch zusätzliche Sicherheiten abzusichern. Eine gängige Methode ist dabei, Eltern als Bürgen in das Mietverhältnis einzubinden.

Grundsätzlich gilt jedoch: Ein Vermieter darf sich im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses nicht unangemessen absichern. Nach § 551 Abs. 1 BGB darf die Sicherheitsleistung höchstens drei Nettokaltmieten betragen. Diese Regelung gilt nicht nur für Kautionen, sondern auch für Bürgschaften, wenn diese vom Vermieter verlangt werden.

Immodio bietet Ihnen zwei Möglichkeiten, einen Bürgen in das Mietverhältnis einzubinden:

  1. Freiwillige, schriftliche Bürgschaftserklärung durch den Bürgen (eine entsprechende Vorlage finden Sie unter Vorlagen. Diese Bürgschaftserklärung ist durch den Bürgen auszufüllen und handschriftlich zu unterschreiben, da Sie in Schriftform vorliegen muss.) → Diese Form der Bürgschaft dient zur Absicherung der Kaution und ist auf maximal drei Nettokaltmieten begrenzt.

  2. Aufnahme als Mitmieter in den Mietvertrag → Legen Sie den Bürgen in Immodio unter „Beteiligte“ als Mieter an und wählen Sie ihn anschließend bei der Vertragserstellung als Mieter aus. Diese Vorgehensweise ist in der Praxis zwar üblich, kann im Einzelfall jedoch rechtlich angreifbar sein: Wird eine Person nur formal als Mitmieter aufgeführt, ohne tatsächliche Absicht, die Wohnung zu nutzen, könnte dies als Umgehung einer Bürgschaft gewertet werden.

Zuletzt aktualisiert