Weitere einziehende Personen

Auf dieser Seite erfahren Sie, was unter „weitere einziehende Personen“ zu verstehen ist und welche rechtlichen Richtwerte Sie beachten müssen, um eine Überbelegung der Wohnung zu vermeiden.

Weitere einziehende Personen sind alle Personen, die zusätzlich zum Mieter in die Einheit einziehen, jedoch nicht als Mietvertragspartner vorgesehen sind (z. B. minderjährige Kinder des Mieters).

Falls der Mietvertrag aus einer Besichtigung erstellt wird, werden die Angaben zu weiteren einziehenden Personen automatisch aus der Bewerbung übernommen. Bitte überprüfen Sie dennoch, ob alle weiteren einziehenden Personen korrekt erfasst wurden.

Es liegt in der Verantwortung des Vermieters, die Belegung der Wohnung zu prüfen, um eine Überbelegung auszuschließen. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass pro Person etwa 8–10 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen sollten. Für Kinder unter 6 Jahren werden meist geringere Werte angenommen – häufig wird dabei ein Richtwert von 6 m² Wohnfläche zugrunde gelegt.

Eine Überbelegung liegt vor, wenn diese Werte unterschritten werden. Maßgeblich hierbei sind jedoch stets die konkreten Regelungen des jeweiligen Wohnungsaufsichtsgesetzes, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Überbelegung.

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Für die korrekte Generierung der ist es wichtig, dass alle weiteren einziehenden Personen in diesem Schritt vollständig und namentlich korrekt erfasst werden.

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