Weitere einziehende Personen

Was gilt es hier zu beachten?

Weitere einziehende Personen sind alle Personen, die zusätzlich zum Mieter oder zu den Mietern in die gemietete Einheit einziehen, jedoch nicht als Mietvertragspartner vorgesehen sind (z. B. minderjährige Kinder des Mieters).

Falls der Mietvertrag aus einer Besichtigung erstellt wird werden die Angaben zu weiteren einziehenden Personen automatisch aus der Bewerbung übernommen. Bitte überprüfen Sie dennoch, ob alle weiteren einziehenden Personen korrekt erfasst wurden.

Es liegt in der Verantwortung des Vermieters, die Belegung der Wohnung zu prüfen, um eine Überbelegung auszuschließen. Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass pro Person etwa 8–10 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen sollten. Für Kinder unter 6 Jahren werden meist geringere Werte angenommen – häufig wird dabei ein Richtwert von 6 m² Wohnfläche zugrunde gelegt.

Eine Überbelegung liegt vor, wenn diese Werte unterschritten werden. Maßgeblich sind jedoch stets die konkreten Regelungen des jeweiligen Wohnungsaufsichtsgesetzes, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen. Weitere Informationen dazu finden Sie unter Überbelegung.

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