Pauschale Betriebskosten

Was ist eine Betriebskostenpauschale?

Als Vermieter können Sie anstelle von Betriebskostenvorauszahlungen eine Betriebskostenpauschale für die kalten Betriebskosten vereinbaren (§ 556 BGB). In diesem Fall sind Sie nicht zur Erstellung einer Betriebskostenabrechnung verpflichtet. Zudem müssen Sie keine Gutschriften erstatten, falls die tatsächlichen Kosten niedriger ausfallen, tragen jedoch das Risiko, wenn die Pauschale die entstandenen Kosten nicht vollständig deckt. Ausgenommen sind Heiz- und Warmwasserkosten, die nach der Heizkostenverordnung in der Regel verbrauchsabhängig abgerechnet werden müssen.

Anpassung Betriebskostenpauschale

Sie als Vermieter können die Pauschale nur einseitig anpassen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde ( § 560 Abs. 1 BGB), dies ist im Immodio Mietvertrag selbstverständlich der Fall. Sollten die Betriebskkosten nachweislich gesunken sein hat ihr Mieter möglicherweiser einen Anspruch auf Anpassung der Pauschale.

Vorteile Betriebskostenpauschale
  • Keine jährliche Abrechnungspflicht: Als Vermieter müssen keine Betriebskostenabrechnung erstellen.

  • Kein Erstattungsrisiko – Ihre Mieter haben keinen Anspruch auf Rückzahlung, auch wenn die tatsächlichen Kosten niedriger ausfallen.

Nachteile Betriebskostenpauschale
  • Kostenrisiko bleibt beim Vermieter – Falls die tatsächlichen Betriebskosten die Pauschale übersteigen, müssen Sie als Vermieter die Differenz selbst tragen.

  • Heiz- und Warmwasserkosten müssen in der Regel trotzdem Verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Abrechnung warme Betriebskosten (Heizkosten und Warmwasser)

Eine pauschale Abrechnung der Heizkosten ist unzulässig und unwirksam, da die Vorschriften der Heizkostenverordnung (HeizKV) gemäß § 2 HeizKV vorrangig vor vertraglichen Vereinbarungen gelten. Sie als Vermieter sind demnach verpflichtet, den anteiligen Verbrauch der Nutzer für Heizung und Warmwasser zu erfassen (§§ 4 und 5 HeizKV) und die Kosten entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch zu verteilen (§§ 6 bis 9 HeizKV). Eine Warmmiete oder Heizkostenpauschale, die unabhängig vom individuellen Verbrauch erhoben wird, verstößt gegen diese Vorschriften und ist daher nicht rechtswirksam.

Ausnahmen, in denen eine Pauschale für Heiz- und Warmwasserkosten zulässig ist sind in §11 der Heizkostenverordnung genannt und sind unter anderem:

  • In Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen.

  • Wenn die Kosten der Messung unverhältnismäßig hoch wären.

  • Bei Gebäuden oder Nutzungseinheiten, die nur kurzfristig genutzt werden (z. B. Ferienwohnungen, Saisonunterkünfte, Gästehäuser)

  • Studenten- und Seniorenheime

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