Vergleichsmiete
Mietanpassung nach Ortsüblicher Vergleichsmiete, der "Standard Mietvertrag".
Wird weder eine Staffel- noch eine Indexmietvereinbarung getroffen, kann die Miete gemäß § 558 BGB an die ortsübliche Vergleichsmiete angepasst werden. Dabei sind die folgenden Aspekte zu beachten:
Frist
Eine Mieterhöhung ist gemäß § 558 Abs. 1 BGB, frühestens 15 Monate nach der letzten Mieterhöhung (oder Einzug bei Neuvermietung) zulässig, da der Mieter die neue Miete mindestens ein Jahr unverändert zahlen muss. Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
Kappungsgrenze
Die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) ist eine gesetzliche Regelung zur Begrenzung von Mieterhöhungen. Sie besagt, dass die Miete innerhalb von drei Jahren höchstens um 20 % erhöht werden darf. In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine reduzierte Grenze von 15 %. Ob eine solche "abgesenkte Kappungsgrenze" in Ihrer Gemeinde Gültig ist können Sie hier prüfen.
Begründungspflicht
Der Vermieter muss die Mieterhöhung in Textform begründen. Dies kann erfolgen durch:
Mietspiegel: Bezug auf einen einfachen oder qualifizierten Mietspiegel (§§ 558c, 558d BGB). Die Begründung durch den Mietspiegel stellt in größeren Städten den Regelfall dar. Seit Juli 2022 sind alle Städte und Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern im Rahmen der Mietspiegelreform gesetzlich dazu verpflichtet, einen Mietspiegel zu erstellen.
Mietdatenbank: Auskunft aus einer von der Gemeinde oder privaten Institutionen geführten Mietdatenbank (§ 558e BGB).
Sachverständigengutachten: Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Vergleichswohnungen: Benennung von drei vergleichbaren Wohnungen hinsichtlich Größe, Lage, Ausstattung und Zustand.
Zustimmung des Mieters
Der Mieter muss der Erhöhung innerhalb von zwei Monaten zustimmen. Tut er dies nicht, kann der Vermieter die Zustimmung gerichtlich einklagen (§ 558b BGB).
Weitere rechtliche Hinweise
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