Untermietvertrag

Sie sind Mieter der Einheit oder Vertreter des Mieters der Einheit und vermieten diese zeitweise oder dauerhaft entweder teilweise oder ganzheitlich an einen oder mehrere Dritte (Untermieter) weiter.

Ein Untermietverhältnis liegt vor, wenn Sie als Mieter einer Einheit (Wohnung) diese ganz oder teilweise an einen Dritten untervermieten. Sie als ursprünglicher Mieter (Hauptmieter) bleiben offizieller Vertragspartner des Vermieters und tragen weiterhin die Verpflichtungen aus Ihrem Mietverhältnis gegenüber dem Vermieter. Dies gilt sowohl für die Zahlung der Miete als auch für Schäden, die Ihr Untermieter an der Mietsache verursacht.

Grundsätzlich können Sie Ihre Wohnung untervermieten, jedoch benötigen Sie in den meisten Fällen die Genehmigung Ihres Vermieters (§§ 540, 553 BGB).

Sie können Ihre Einheit dauerhaft oder zeitweise untervermieten und ganz oder teilweise Untervermieten.

Ganze Einheit vs. teilweise Untervermietung der Einheit

Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einheit entweder ganz oder teilweise unterzuvermieten:

Ganze Einheit: Wenn Sie die gesamte Einheit (Wohnung) untervermieten und selbst nicht mehr dort wohnen, benötigen Sie in jedem Fall die Zustimmung Ihres Vermieters. Wenn Sie Ihre Wohnung ohne die erforderliche Genehmigung untervermieten, verletzen Sie Ihre vertraglichen Pflichten und riskieren, dass der Vermieter Ihr Mietverhältnis kündigt. Laut § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB kann eine nicht genehmigte Untervermietung einen wichtigen Grund für eine Kündigung durch den Vermieter darstellen.

Teilweise Untervermietung der Einheit: Wenn Sie weiterhin in der Einheit wohnen und nur ein oder mehrere Zimmer untervermieten, kann Ihnen der Vermieter die Erlaubnis gemäß § 553 BGB Abs. 1 Satz 1 nicht ohne Weiteres verweigern, sofern ein berechtigtes Interesse besteht (z. B. finanzielle oder persönliche Gründe). Sollten Sie gemäß Grundbuch Eigentümer der Einheit sein, ist eine Untervermietung selbstverständlich jederzeit möglich.

Zeitweise vs. dauerhafte Untervermietung
  • Dauerhaft: Sie überlassen die Einheit oder Teile der Einheit Ihrem Untermieter für eine längere Zeit oder unbefristet.

  • Zeitweise: Sie vermieten die Einheit oder Teile der Einheit nur vorübergehend, z. B. für einige Monate während eines eigenen Auslandsaufenthalts.

Untervermietung an Touristen

Bitte beachten Sie, dass die unbefugte Überlassung der Wohnung an Dritte ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung durch den Vermieter sein kann (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB).

Insbesondere die Vermietung an Touristen als Ferienwohnung fällt nicht unter eine übliche Untervermietung und ist selbst dann unzulässig, wenn Ihnen eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung vorliegt.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass eine touristische Vermietung sich wesentlich von einer langfristigen Untervermietung unterscheidet und daher eine gesonderte Zustimmung des Vermieters erforderlich ist.

Mehr Informationen zum Urteil: BGH, Urteil vom 8. Januar 2014 – VIII ZR 210/13

Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, holen Sie daher vor jeder beabsichtigten Untervermietung an Touristen die ausdrückliche Zustimmung Ihres Vermieters ein.

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