Mindestmietdauer
Ausschluss der ordentlichen Kündigung für einen definierten Zeitraum.
Die Mindestmietdauer bezeichnet den Zeitraum, für den ein Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter gültig ist, bevor er ordentlich gekündigt werden kann.
Zeitraum
Eine Mindestmietdauer zwischen 12 und 48 Monaten ist in der Regel üblich. Grundsätzlich kann ein beidseitiger Kündigungsverzicht für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren vereinbart werden.
Bei Studenten sollte die Mindestmietdauer aufgrund der Rechtssprechung vom BGH unter zwei Jahren liegen, da hier von einer erhöht benötigten Flexibilität im Leben ausgegangen werden muss (BGH-Urteil vom 15.07.2009, VIII ZR 307/08 Link).
Bei der Vereinbarung einer Staffelmiete darf gemäß § 557a BGB die Mindestmietdauer maximal 4 Jahre betragen.
Allgemein
Solange die Mindestmietdauer läuft, ist eine ordentliche Kündigung des Vertrags für beide Parteien ausgeschlossen. Eine Kündigung wegen Eigenbedarfs wäre beispielsweise somit nicht mehr möglich.
Die Rechte beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung, beispielsweise aufgrund schwerwiegender Vertragsverletzungen, gemäß §543 und §569 BGB bestehen.
Damit die Vereinbarung zur Mindestmietdauer rechtswirksam ist, muss sie für beide Vertragsparteien – Mieter und Vermieter – gleichermaßen gelten. Sie ist allerdings nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurde. Wir eine Mindestmietdauer für länger als ein Jahr vereinbart, sollte diese in Schriftform festgehalten werden. Hierzu müssen Sie den Mietvertrag ausrucken und vom Mieter händisch unterschreiben lassen.
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