Überbelegung

Die Überprüfung der Wohnraumbelegung obliegt dem Vermieter und dient dazu, eine Überbelegung rechtzeitig zu erkennen und zu vermeiden.

Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass pro Person etwa 8–10 m² Wohnfläche zur Verfügung stehen sollten. Für Kinder unter 6 Jahren werden meist geringere Werte angenommen – häufig wird dabei ein Richtwert von 6 m² Wohnfläche zugrunde gelegt. Maßgeblich sind dabei die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen der Wohnungsaufsichtsgesetze, die je nach Bundesland unterschiedlich ausfallen.

  • Die Prüfung auf Überbelegung sollte stets vor Abschluss eines Mietvertrags erfolgen sowie bei bereits laufenden Mietverhältnissen vor der Zustimmung zum Einzug weiterer Personen.

  • Kommt es während der Mietzeit zu einer Überbelegung, ist die zuständige Behörde zu informieren. Falls diese nicht tätig wird, kann der Vermieter unter bestimmten Voraussetzungen eine fristlose oder ordentliche Kündigung aussprechen – wobei die ordentliche Kündigung meist bessere Erfolgsaussichten bietet.

  • Immodio empfiehlt, im Zweifel immer eine professionelle rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Nachfolgend finden Sie eine Übersicht darüber, in welchen Bundesländern konkrete Regelungen zur Überbelegung bestehen. Bitte beachten Sie, dass diese Liste keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt:

Bundesland
Gesetz/Regelung
Inhalt
Quelle

Baden-Württemberg

nicht bekannt

Bayern

Rechtsprechung

Rechtsprechung: Bayerisches OLG 09.02.1994 (NJW 1994, 1662): Richtwert von 2 Personen je Zimmer; für jede Person > 6 Jahre eine Wohnfläche von mindestens 10 m² notwendig.

Berlin

§ 7 WoAufG

Wohnungen dürfen nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 qm, für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden ist. Einzelne Wohnräume dürfen nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 6 qm, für jedes Kind bis zu sechs Jahren mindestens 4 qm vorhanden ist und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Stehen Nebenräume nicht oder offensichtlich nicht ausreichend zur Verfügung, gilt Absatz 1 entsprechend.

Brandenburg

nicht bekannt

Bremen

§ 8 BremWAG

Wohnraum darf nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Bewohnerin oder jeden Bewohner eine Wohnfläche von mindestens 9 m², für jedes Kind bis sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 m² vorhanden ist. Die Wohnfläche ist entsprechend der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) in der jeweils geltenden Fassung zu berechnen.

Hamburg

§7 HmbWoSchG

Wohnungen dürfen nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 10 Quadratmetern vorhanden ist. Die Zahl der Bewohner soll die Zahl der Wohnräume über 6 Quadratmeter Wohnfläche – ohne Küche und Bad – bei Wohnungen bis einschließlich zwei Wohnräumen um nicht mehr als eine, bei Wohnungen mit drei oder vier Wohnräumen um nicht mehr als zwei überschreiten; je Wohnung darf dabei ein Wohnraum über 20 Quadratmeter als zwei Wohnräume gezählt werden. Einzelne Wohnräume dürfen nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 8 Quadratmetern vorhanden ist und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Stehen Nebenräume nicht ausreichend zur Verfügung, muss für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 10 Quadratmetern vorhanden sein.

Hessen

nicht bekannt

Mecklenburg-Vorp.

nicht bekannt

Niedersachsen

§ 2 NWoSchG

a) Bei Wohnraum und einer Unterkunft für Beschäftigte, die nicht unter Buchstabe b fällt, liegt eine Überbelegung vor, wenn nicht für jede Bewohnerin und jeden Bewohner eine Wohnfläche von jeweils mindestens 10 m² vorhanden ist. Die Wohnflächenverordnung (WoFlV) vom 25.11.2003 gilt entsprechend, allerdings werden abweichend von § 2 Abs. 2 WoFlV die dort genannten Grundflächen nicht angerechnet. b) Bei Gemeinschaftsunterkünften im Sinne der Arbeitsstättenverordnung gilt die Überbelegung, wenn nicht die dort vorgesehenen Mindestnutzflächen vorhanden sind.

NRW

§ 9 WAG NRW

Wohnraum darf nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Bewohnerin oder jeden Bewohner eine Wohnfläche von mindestens 9 m², für jedes Kind bis sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 m² vorhanden ist. Die Wohnfläche ist entsprechend der Wohnflächenverordnung vom 25.11.2003 zu berechnen.

Rheinland-Pfalz

nicht bekannt

Saarland

§ 9 WoAufG SL

Wohnraum darf nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Bewohnerin oder jeden Bewohner eine Wohnfläche von mindestens 9 m², für jedes Kind bis sechs Jahren mindestens 6 m² vorhanden ist. Die Wohnfläche ist entsprechend der Wohnflächenverordnung zu berechnen.

Sachsen

nicht bekannt

Sachsen-Anhalt

§ 7 WoAufG LSA

Wohnraum darf nur überlassen und durch einen anderen benutzt werden, wenn für jeden Bewohner bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres eine Wohnfläche von mindestens 6 m² und für jeden anderen Bewohner mindestens 9 m² vorhanden ist. Die Wohnfläche ist entsprechend der Wohnflächenverordnung zu berechnen.

Schleswig-Holstein

§ 9 SHWoSchG

Wohnungen dürfen grundsätzlich nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 10 m² und für jedes Kind bis sechs Jahren mindestens 6 m² vorhanden ist. Einzelne Wohnräume dürfen nur genutzt werden, wenn für jede Person mindestens 8 m² vorhanden sind und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Fehlen diese, sind mindestens 10 m² pro Person erforderlich.

Thüringen

nicht bekannt

Zuletzt aktualisiert