Mieterhöhung: Staffelmiete

Hier können Parameter zur Staffelmiete eingegeben werden.

Bitte beachten Sie die gesetzlichen Anforderungen aus § 557a BGB:

  • Erste Erhöhung: Geben Sie hier das Datum zu dem die erste Mieterhöhung wirksam werden soll ein. Die Miete muss für mindestens 12 Monate unverändert bleiben (§ 557a Abs. 2) deshalb ist die erste Erhöhung erst nach 12 Monaten + 1 Tag zulässig. Falls eine Staffelmiete mit einer Staffel von weniger als einem Jahr vereinbart wird (selbst wenn die Unterschreitung nur einen Tag beträgt) kann die gesamte Staffelmietvereinbarung unwirksam werden (LG Berlin, Az. 63 S 179/03).

  • Ende Staffelmiete: Geben Sie das Datum der letzten Mietstaffel ein. Die Staffelmiete kann im Immodio Mietvertrag nur für einen Zeitraum von 10 Jahren vereinbart werden. Sofern eine Staffelmiete über 10 Jahre hinaus vereinbart werden.

  • Intervall in Monaten: Geben Sie hier das gewünschte Erhöhungsintervall in Monaten ein. Beachten Sie auch hier: Die Miete muss für mindestens 12 Monate unverändert bleiben (§ 557a Abs. 2) deshalb muss das Intervall jeweil mindestens 12 Monate betragen. Eine Unterschreitung kann zur Unwirksamkeit der Staffelmietvereinbarung führen.

  • Betrag der Erhöhung: Für jede einzelne Staffel gilt die Mietpreisbremse (wenn vorhanden) die neue Miete darf also nicht mehr als 10% über der Ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 557 a Abs. 4 BGB).

  • Einheit der Erhöhung: Wählen Sie, ob die Miete pro Staffel in Euro oder Prozent steigen soll.

    • Bei Euro geben Sie einen festen Euro Betrag an.

    • Bei Prozent berechnet Immodio den entsprechenden Eurobetrag automatisch.

    Im Mietvertrag selbst dürfen nur absolute Beträge (Euro) verwendet werden. Immodio errechnet daher prozentuale Angaben automatisch um un gibt diese im Mietvertrag als absoluten Betrag an.

  • Nach dem Auslaufen der Staffelmiete: Legen Sie fest, wie die Miete nach Ende der Staffelmietvereinbarung künftig angepasst werden kann:

    • Vergleichsmiete: Anpassung an die ortsübliche Miete nach § 558 BGB.

    • Indexmiete: Anpassung nach dem Verbraucherpreisindex (VPI) gemäß § 557b BGB.

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