Betriebskosten
Was sind Betriebskosten?
Gemäß § 556 Abs. 1 Satz 2 BGB sind Betriebskosten:
"......die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder das Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen."
Als Vermieter dürfen Sie diese Kosten rechtswirksam auf Ihren Mieter umlegen, wenn eine entsprechende Vereinbarung darüber im Mietvertrag getroffen wurde. Gemäß § 556 Abs. 2 können Betriebskosten als Vorauszahlung oder Pauschale ausgewiesen werden:
Vorauszahlung der Betriebskosten: Fester Betrag unabhängig von Verbrauch des Mieters
Pauschale Betriebskosten: Monatliche Abschlagszahlung, basierend auf geschätzten Kosten
Heizkosten
Über den Button „Heizkosten separat ausweisen“ öffnet sich ein Fenster, in dem Sie die Heizkosten separat (getrennt von den Gesamten Betriebskosten) erfassen können.
Weisen Sie im Falle einer Betriebskostenpauschale die Heizkosten immer separat aus, denn nach der Heizkostenverordnung (§ 6 Abs. 1 HeizkostenV) müssen Heiz- und Warmwasserkosten grundsätzlich verbrauchsabhängig abgerechnet werden.
Nur mit der separaten Ausweisung der Heizkosten können Sie also in diesem Fall die Betriebskosten pauschal verlangen, gleichzeitig aber die Heizkosten am Ende der Abrechnungsperiode ordnungsgemäß abrechnen.
Betriebskosten bei WG-Vermietung
Künftig wird es möglich sein auch WG-Zimmer ein Immodio zu Vermieten, ergänzende Hinweise zu den Betriebskosten bei WG-Vermietung finden Sie hier.
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